Für die meisten Menschen ist die Erledigung der Steuererklärung gut investierte Zeit, denn nach Expertenmeinung hat letztes Jahr jeder zu viel Steuern gezahlt. Lesen Sie hier, welche Möglichkeiten es gibt, das Geld vom Staat zurückzufordern.
Steuererklärung 2013
Nützliche Tipps, wie Sie Ihr Geld zurückbekommen
Abgabefristen
Steuerzahler, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen diese spätestens bis zum 31. Mai 2014 beim zuständigen Finanzamt einreichen. Da dieser in diesem Jahr auf einen Samstag fällt, haben Sie Zeit bis zum 2. Juni. Sie können die Frist auch auf Antrag verlängern. Bei Nicht-Einhaltung der Frist kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent der Einkommensteuer ansetzen. Wenn Sie nicht verpflichtet sind, aber freiwillig eine Steuererklärung abgeben möchten, haben Sie dazu bis zum 31. Dezember 2017 die Gelegenheit.
Verpflichtet zur Abgabe
Die Abgabe einer Steuererklärung ist unter anderem Pflicht, wenn
- Ihre Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 Euro betragen,
- Sie von mehreren Arbeitgebern Lohn bezogen haben,
- Sie steuerfreie Lohnersatzleistungen über 410 Euro bezogen haben,
- Sie und Ihr Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben und einer von Ihnen nach der Steuerklasse V, VI oder IV mit Faktor §39f besteuert wurde, oder wenn
- das Finanzamt einen Freibetrag ermittelt hat.
Elektronische oder schriftliche Steuererklärung
Eine Pflicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung an das Finanzamt auf elektronischem Weg besteht nur für Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit. Diese Pflicht greift nicht für Arbeitnehmer mit Steuerabzug sowie bei Einnahmen über 410 Euro aus nicht selbstständiger Arbeit. Allerdings bearbeitet das Finanzamt elektronische Steuererklärungen bevorzugt.
Entfernungspauschale
Für den Weg zur Arbeit können Sie 30 Cent Werbungskosten pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Unternehmen geltend machen. Dabei ist es gleich, wie der Weg zurückgelegt wurde, ob mit Auto, öffentlichem Nahverkehr oder mit dem Fahrrad. Dabei achtet das Finanzamt recht genau darauf, ob Sie Umwege machen oder nicht. Früher war eine Zeitersparnis von 20 Minuten notwendig, damit der Fiskus Umwege akzeptierte. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes reicht es aber, wenn die Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel sind Dinge, die Sie für den Job brauchen. Dazu zählen zum Beispiel Büromaterialien, eine Aktentasche oder ein Laptop. Private Mitnutzung ist bis zu zehn Prozent immer legitim. Ausnahmen stellen etwa Computer und Faxgeräte dar. Hier ist auch eine höhere private Nutzung in Ordnung. Abgesetzt werden diese dann natürlich nur anteilig. Arbeitsmittel, die bis zu 487,90 Euro gekostet haben, können Sie vollständig absetzen. Höhere Summen werden auf die Nutzungsdauer verteilt und über mehrere Jahre abgeschrieben.
Fortbildungskosten
Die Kosten für Weiterbildung oder Umschulungen können Sie als Werbungskosten absetzen. Hierzu zählen alle Bildungsveranstaltungen jeder Länge, zum Beispiel Lehrgänge, Seminare, Schulungen oder Tagungen. In diesem Zusammenhang können eine ganze Reihe an Kosten geltend gemacht werden, etwa Lehrgangs- und Prüfungsgebühren oder Fahrt- und Übernachtungskosten. Eine Ausnahme stellen die Ausgaben für eine erste Ausbildung dar, wie zum Beispiel für das Abitur. Der Fiskus betrachtet diese als Privatsache.
Kinder bis zum 14. Lebensjahr
Kinderbetreuungskosten wie die Kosten für Tagesmütter können Sie bis zum 14. Geburtstag Ihres Kindes steuerlich geltend machen. Diese erkennt das Finanzamt unabhängig von der beruflichen Situation der Eltern an. Sie müssen keine Einschränkungen beachten. Als Elternpaar oder Alleinerziehende dürfen Sie bis zu 6.000 Euro pro Kind und Jahr geltend machen. Das Finanzamt übernimmt davon zwei Drittel, also maximal 4.000 Euro.
Kinder ab 18
Eltern erhalten auch weiterhin Förderung, wenn ihr volljähriges Kind eine Ausbildung macht und Geld verdient. Zur Unterstützung erkennt das Finanzamt Kindergeld, Kinderfreibeträge und Ausbildungsfreibeträge unabhängig vom Einkommen des Kindes an. Diese Regelung greift auch bei einer Zweitausbildung, wenn der Nebenjob auf 20 Wochenstunden begrenzt ist. Seit 2013 gilt zudem die Einkommensgrenze von 8.130 Euro für das Kind nicht mehr. Kindergeld und andere steuerliche Vorteile sind somit nicht abhängig vom Einkommen des Kindes.
Unterhaltskosten
Getrennt lebende Ehepartner können die Unterhaltskosten bis zu einem jährlichen Betrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dies ist jedoch nur mit Zustimmung des Ex-Partners möglich, denn bei ihm ist der Unterhalt steuerpflichtig. Zudem können Sie die übernommenen Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge absetzen. Auch Unterhaltskosten für die im Heim lebenden Eltern bis 8.130 Euro erkennt das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung an.
Steuerpflicht
Bei Rentnern ist die Steuerpflicht abhängig von den Einnahmen im Alter. Sobald sie Gelder auf Lohnsteuerkarte beziehen, gilt die Steuerpflicht genauso wie bei Arbeitnehmern. Bei Bezug von Mieten oder selbstständigen Einnahmen wird der Gesamtbetrag ermittelt. Gehen die Einnahmen über den Grundfreibetrag hinaus, ist eine Steuererklärung Pflicht. Der Grundfreibetrag lag 2013 für Singles bei 8.130 Euro und für Ehepaare bei 16.260 Euro.
Freibeträge im Alter
Seit 2005 spielt das Lebensalter bei Eintritt in die Rente keine Rolle mehr. Grundlage für die Besteuerung ist seither das Kalenderjahr. Wer 2005 Rentner wurde, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern. Dieser Satz steigt bis 2040 sukzessive an, dann wird die gesamte Rente steuerpflichtig. Auch der Altersentlastungsbetrag wird seit 2005 immer niedriger, bis diese Freibeträge 2040 auch ganz wegfallen.
Ausgaben, die sich im Alter lohnen
Genauso wie Arbeitgeber können auch Rentner und Pensionäre viele Ausgaben mit der Steuer verrechnen. Dazu zählen unter anderem Versicherungsbeiträge zur Kranken-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen. Wer im Alter sehr hohe Krankheitskosten hat, kann diese als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.
Kranken- und Pflegeversicherung
Eine Kranken- sowie Pflegeversicherung muss jeder in Deutschland abschließen. Die Beiträge können Sie in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Dabei ist es egal, ob Sie freiwillig, gesetzlich oder privat versichert sind. Führen Sie auch die Beiträge für Ihren Lebenspartner sowie alle Kinder auf, sofern vorhanden. Das Finanzamt berücksichtigt dabei die Beiträge für die medizinische Grundversorgung sowie eventuelle Zusatzbeiträge.
Versicherungspolicen in der Steuererklärung
Grundsätzlich sollten Sie alle Versicherungen zur Vorsorge in der Steuererklärung aufführen. Dazu zählen Unfall-, Haftpflicht- und Risiko-Lebensversicherungen sowie Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeits-Versicherung. Zwar wird der Rahmen abzugsfähiger Versicherungsbeiträge häufig schon durch Pflege- und Krankenversicherung überschritten, aber das Finanzamt führt hier eine Günstigerprüfung durch. Dann ist möglicherweise die Altregelung von vor 2005 günstiger und Sie können mehr absetzen.
Geförderte Altersvorsorge
Der Staat unterstützt die private Altersvorsorge mit Zulagen und Freibeträgen. Riester-Sparer erhalten beispielsweise bis zu 154 Euro im Jahr an Zulagen, für bis 2008 geborene Kinder sogar nochmal 185 Euro und für ab 2008 geborene Kinder 300 Euro im Jahr. Gefördert werden private Rentenversicherungen, Bank- und Fondssparpläne sowie Bausparverträge. Riester- und Betriebsrenten sind jedoch im Alter voll steuerpflichtig. Die Rürup-Rente unterliegt den gleichen Gesetzen wie die gesetzliche Rentenversicherung, allerdings können die Sparer die Beiträge als Sonderausgaben absetzen.
Steuerbescheid und Einspruchsfrist
Ist der Steuerbescheid erstellt, gilt einen Monat lang eine Einspruchsfrist. Diese beginnt in der Regel drei Tage, nachdem das Finanzamt den Bescheid abgeschickt hat. Versäumen Steuerzahler die Einspruchsfrist unverschuldet, können sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Auch nach Ablauf der regulären Frist ist es noch möglich, neue Tatsachen einzureichen, wenn Sie kein grobes Verschulden am Nachreichen trifft.
Vorbehalt prüfen
Direkt auf der Vorderseite des Steuerbescheids können Sie prüfen, ob der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Dies ist der Fall, wenn vor Gericht noch ein Musterverfahren zu einer Sache läuft, die dem unter Vorbehalt stehenden offenen Punkt in der Steuererklärung ähnlich ist. Die offenen Punkte finden sich in den Erläuterungen des Bescheids.
Vierjährige Festsetzungsfrist
Innerhalb von vier Jahren nach Abgabe der Steuererklärung können Sie immer noch Korrekturen vornehmen. Dazu zählen
- Änderungen des gesamten Bescheids, falls dieser unter Vorbehalt festgesetzt wurde,
- Änderungen von Rechen-, Eingabe-, Schreib- und Übertragungsfehlern,
- Änderungen aufgrund der Feststellung neuer Tatsachen oder Beweise.
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Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht), Wirtschaftsprüfer oder Lohnsteuer-Hilfeverein nicht ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am 29. April 2014.